Dies ist nur dann der Fall, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechts- ordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren ver- anlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 la 162). Dem An- geschuldigten darf namentlich nicht direkt oder indirekt der Vorwurf ge- macht werden, er habe sich trotz Einstellung des Verfahrens strafbar gemacht. SB 84/94 Urteil vom 11. Januar 1995