Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind zwei Gruppen von Fällen zu unterscheiden. So einerseits diejenigen, in denen den Beschuldig- ten ein prozessuales Verschulden im engeren Sinn zur Last gelegt wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn dieser die Untersuchung durch wahrheits- widrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert 112 und verlängert, indem er nicht zur Verhandlung erscheint. Anderseits gibt es jene Fälle, in denen den Beschuldigten wegen des Verhaltens, das Gegen- stand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit der Begrün- dung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter zivilrechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbar.