Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Be- schuldigte durch sein Verhalten objektiv zur Untersuchung oder Verlänge- rung des Verfahrens Anlass gegeben hat. Das Bundesgericht spricht von ei- ner Haftung für prozessuales Verschulden beziehungsweise von einer zivil- rechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (vgl. BGE 109 Ia 160f.; BGE 115 Ia 111ff. sowie 309ff.; BGE 116 Ia 162ff.). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind zwei Gruppen von Fällen zu unterscheiden.