2 EMRK werden diese Bestimmungen gemäss konstanter Praxis restriktive beziehungsweise zugun- sten des Betroffenen ausgelegt. Eine Kostenauflage bei Einstellung des Ver- fahrens kommt höchstens dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann und zwischen diesem schuldhaften Verhalten und den auferlegten Kosten ein Kausalzusammen- hang besteht (BGE 114 Ia 404). Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Be- schuldigte durch sein Verhalten objektiv zur Untersuchung oder Verlänge- rung des Verfahrens Anlass gegeben hat.