Schliesslich werden gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise über- bunden, wenn die Untersuchung hinsichtlich eines Teils der untersuchten Tatbestände eingestellt worden oder der Angeklagten vom Gericht nur we- gen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt wird. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK werden diese Bestimmungen gemäss konstanter Praxis restriktive beziehungsweise zugun- sten des Betroffenen ausgelegt.