Erwägungen: Nach Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Be- nehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Art. 157 StPO bestimmt, dass bei Freispruch oder bei Einstellung des Ver- fahrens, das heisst wenn der Fall bereits dem Gericht überwiesen wurde, dem Angeklagten beziehungsweise Angeschuldigten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn dieser durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Ge- richtsverfahrens gegeben hat.