30 - Kostentragung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Art. 157 StPO; Art. 4 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die Kostenauflage ist nur zulässig, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst (prozessuales Verschulden im weiteren Sinne) oder dessen Durchführung erschwert ( prozessuales Verschulden im engeren Sinne) hat.