{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-30_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb9a51148f3a0c9755af536c7db561ac034e447f2905c9c03e8d70f7ffe09a2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb9a51148f3a0c9755af536c7db561ac034e447f2905c9c03e8d70f7ffe09a2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_30", "Checksum": "c0b74d4df971b8f93adda1b4c8449a19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:52", "Checksum": "e665df4134ba3843b7e9773931e83b22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 30\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n30 - Kostentragung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Art. 157 StPO; Art. 4 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die\nKostenauflage ist nur zulässig, wenn der Angeschuldigte\nin zivilrechtlich vorwerfbarer Weise im Sinne von\nArt. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das\nStrafverfahren veranlasst (prozessuales Verschulden im\nweiteren Sinne) oder dessen Durchführung erschwert\n( prozessuales Verschulden im engeren Sinne) hat.\n\nErwägungen:\nNach Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder\nEinstellung der Untersuchung die Kosten dem Angeschuldigten ganz\noder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder\nleichtfertiges Be- nehmen das Verfahren verschuldet oder dessen\nDurchführung erschwert hat. Art. 157 StPO bestimmt, dass bei\nFreispruch oder bei Einstellung des Ver- fahrens, das heisst wenn der\nFall bereits dem Gericht überwiesen wurde, dem Angeklagten\nbeziehungsweise Angeschuldigten die Verfahrenskosten ganz oder\nteilweise überbunden werden können, wenn dieser durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des\nGe- richtsverfahrens gegeben hat. Schliesslich werden gemäss Art. 158\nAbs. 2 StPO die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur\nteilweise über- bunden, wenn die Untersuchung hinsichtlich eines Teils\nder untersuchten Tatbestände eingestellt worden oder der Angeklagten\nvom Gericht nur we- gen eines Teils der eingeklagten Tatbestände\nverurteilt wird. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu\nArt. 6 Ziff. 2 EMRK werden diese Bestimmungen gemäss konstanter\nPraxis restriktive beziehungsweise zugun- sten des Betroffenen\nausgelegt. Eine Kostenauflage bei Einstellung des Ver- fahrens kommt\nhöchstens dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes\nVerhalten zur Last gelegt werden kann und zwischen diesem\nschuldhaften Verhalten und den auferlegten Kosten ein\nKausalzusammen- hang besteht (BGE 114 Ia 404). Dabei genügt es\njedoch nicht, dass der Be- schuldigte durch sein Verhalten objektiv zur\nUntersuchung oder Verlänge- rung des Verfahrens Anlass gegeben hat.\nDas Bundesgericht spricht von ei- ner Haftung für prozessuales\nVerschulden beziehungsweise von einer zivil- rechtlichen\nGrundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes\nVerhalten (vgl. BGE 109 Ia 160f.; BGE 115 Ia 111ff. sowie 309ff.; BGE\n116 Ia 162ff.). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind zwei\nGruppen von Fällen zu unterscheiden. So einerseits diejenigen, in denen\nden Beschuldig- ten ein prozessuales Verschulden im engeren Sinn zur\nLast gelegt wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn dieser die\nUntersuchung durch wahrheits- widrige Angaben auf eine falsche Fährte\nführt oder das Verfahren erschwert\n112\nund verlängert, indem er nicht zur Verhandlung erscheint. Anderseits gibt\nes jene Fälle, in denen den Beschuldigten wegen des Verhaltens, das\nGegen- stand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit\nder Begrün- dung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter\nzivilrechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbar. Dies ist nur dann der Fall,\nwenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer einer\nanalogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze,\ngegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die aus\nder gesamten schweizerischen Rechts- ordnung stammen kann, klar\nverstossen und dadurch das Strafverfahren ver- anlasst oder dessen\nDurchführung erschwert hat (BGE 116 la 162). Dem An- geschuldigten\ndarf namentlich nicht direkt oder indirekt der Vorwurf ge- macht\nwerden, er habe sich trotz Einstellung des Verfahrens strafbar gemacht.\nSB 84/94 Urteil vom 11. Januar 1995\n\n31 - Strafprozess; Anforderungen an die Untersuchung, das\nGerichtsverfahren und das Urteil.\n- Ein unter Mitwirkung von zwei Aktuaren ergangenes,\nunter Ausschluss der Adhäsionskläger gefälltes, die Anträge der Verteidigung nicht enthaltendes, die Strafzumessung nicht begründendes, entgegen Art. 68 Ziff. 1\nAbs. 1 StGB zwei getrennte Schuld- und Strafsprüche\naussprechendes, den Freispruch von einem Anklagepunkt nicht im Dispositiv aufführendes Urteil ist aufzuheben (Erw. 1).\n- Eine Untersuchung, die praktisch ausschliesslich auf\ndie polizeilichen Ermittlungen unter Verzicht auf untersuchungsrichterliche Einvernahmen von Zeugen und\nAuskunftspersonen abstellt, läuft auf eine unzulässige\nDelegation der Befugnisse des Untersuchungsrichters\nan die Polizei hinaus und verletzt die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten (Art. 71, Art. 76 ff. StPO;\nArt. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) (Erw. 2).\n- Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung\nder Untersuchung und anschliessender Vorlegung an\ndie Vorinstanz zu neuer Beurteilung (Art. 145 Abs. 3,\nArt. 146 Abs. 2 StPO) (Erw. 3).\n\nErwägungen:\n1. Sowohl der Staatsanwalt als auch der Rechtsvertreter des Angeklagten befassen sich in ihren Rechtsschriften zwar in erster Linie mit der ma-\n\n113\n"}