Erwägungen: 1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob in Ergänzung von Ziffer 5 (Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 152 ZGB), allenfalls Ziffer 7 (güterrechtliche Auseinandersetzung) des Dis- positivs des angefochtenen Urteils die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten gerichtlich anzuweisen sei, der Klägerin die Hälfte der Austrittsleistung, min- destens aber Fr. 12 000.- auf ein neu zu errichtendes Personalvorsorgekonto zu übertragen. Die Scheidung der Ehe der Parteien wegen tiefer und unheil- barer Zerrüttung (Art.