15 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungsklägerin wohl rechtzeitig ein Rentenbegehren gestellt hat. Da sie dieses aber erst anlässlich der Hauptverhandlung ziffernmässig ausformuliert hat, ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das Rentenbegehren eingetreten. Ein Begehren «um Zusprechung einer vom Gericht angemessen festgelegten Rente» er- weist sich dabei als ungenügend.