Zeitpunkt bekannt. Die Berufungsklägerin war überdies auch im Besitze 14 der Steuererklärung 1993/94 des Berufungsbe- klagten, als sie ihre Prozessantwort einreichte. Sie verfügte somit in diesem Zeitpunkt über sämtliche wesentlichen Anhaltspunkte, die ihr die Beziffe- rung einer Maximalrente ermöglicht hätten.