Trotz diesen und weiteren Unsicherheitsfaktoren, welche prak- tisch bei jeder Kampfscheidung auftreten, wäre es der Berufungsklägerin be- reits im Schriftenwechsel möglich und auch durchaus zumutbar gewesen, den Rentenbetrag im Sinne eines Maximalbetrages ziffernmässig anzugeben. Dies gilt umso mehr, als sie bereits mit der Einreichung ihrer ersten Rechtsschrift, mithin der Prozessantwort vom 17. Januar 1994, mit der Scheidung einver- standen war. Schliesslich bezifferte sie selber in dieser Rechtsschrift das Brut- toeinkommen des Berufungsbeklagten auf Fr. 90 000.- und auch das Vorhan- densein eines BVG-Guthabens des Berufungsbeklagten sowie einer Lebens- versicherung war ihr in diesem