122 Abs. 1 und 2 ZPO). In- soweit erweisen sich die diesbezüglichen Einwendungen der Berufungskläge- rin, wonach sie keine verlässlichen Kenntnisse über das Einkommen der Be- rufungsbeklagten gehabt habe und auch der Ausgang der güterrechtlichen Auseinandersetzung für die Rentenberechnung massgeblich gewesen sei, als unbegründet. Trotz diesen und weiteren Unsicherheitsfaktoren, welche prak- tisch bei jeder Kampfscheidung auftreten, wäre es der Berufungsklägerin be- reits im Schriftenwechsel möglich und auch durchaus zumutbar gewesen, den Rentenbetrag im Sinne eines Maximalbetrages ziffernmässig anzugeben.