118,2. Satz, ZPO). In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die Vor- schriften bezüglich der Bezifferung des Maximalforderungsbetrages auch keine Nachteile bezüglich der Kostenzuteilung nach sich ziehen müssen. So kann das Gericht von der in der Regel anteilsmässigen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechenden Kostenverteilung sowie der gleichermassen zu er- folgenden Zusprechung der ausseramtlichen Entschädigung abweichen, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veran- lasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Antragsteller aus ob- jektiven Gründen nicht überblickbar war (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).