Dies ist aber nur möglich, wenn der Forderungsan- spruch ziffernmässig genau oder zumindest mit einem Maximalbetrag um- schrieben ist. Dies gilt im Zusammenhang mit der formalstrengen bündneri- schen Zivilprozessordnung umso mehr, als nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels neue Behauptungen nicht mehr vorgebracht werden können und auch nachträgliche Beweismittel einzig im Rahmen der in den Rechtsschriften aufgestellten Behauptungen tatsächlicher Art, und dies auch nur unter be- stimmten Voraussetzungen, zugelassen werden (vgl. Art. 98 ZPO).