16 schluss des Beweisverfahrens, mithin erst anlässlich der Hauptverhandlung, möglich ist. Diese formelle Vorschrift erfordert denn auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und ist auch im Hinblick auf die bundesrechtlichen Mini- malvorschriften nicht zu beanstanden (vgl. insbesondere BGE 77II188 sowie BGE 116 II219, Erw. 4a). Die Gegenpartei muss genau wissen, wogegen sie sich zu verteidigen hat. Dies ist aber nur möglich, wenn der Forderungsan- spruch ziffernmässig genau oder zumindest mit einem Maximalbetrag um- schrieben ist.