119 ZPO darf das Gericht nämlich einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat. In inhaltlicher Hinsicht sind bei 15 Forderungsklagen bezifferte Rechtsbegehren zu stellen (vgl. Art. 82 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 ZPO). Gemäss gerichtsüblicher kantonalrechtlicher Praxis wird dabei gestützt auf diese Bestimmungen zumindest eine rahmenmässige Bezifferung des Anspruchs verlangt, selbst wenn die genaue Bezifferung erst nach Ab-