Aus den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergibt sich aber, dass die beklagtischen Anträge zu den Nebenfolgen wie auch die entsprechenden Behauptungen und die diesbezüglichen Beweisbegehren in den Rechtsschriften zu stellen sind, soweit es sich namentlich um Nebenfolgen handelt, die der freien Disposition des Ansprechers unterliegen. Bezüglich der Ehegattenrente gilt denn auch die Dispositionsmaxime (vgl. Bühler/Frei- Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N. 84 zu Art. 151 ZGB). Nach Art. 119 ZPO darf das Gericht nämlich einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat.