Dies ist unter Berücksichtigung der oben erwähn- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Scheidungsklagen durchaus zulässig, ohne irgendwelcher Ansprüche aus den Nebenfolgen der Eheschei- dung verlustig zu gehen. c) Aus den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergibt sich aber, dass die beklagtischen Anträge zu den Nebenfolgen wie auch die entsprechenden Behauptungen und die diesbezüglichen Beweisbegehren in den Rechtsschriften zu stellen sind, soweit es sich namentlich um Nebenfolgen handelt, die der freien Disposition des Ansprechers unterliegen.