3a) zu formulieren. Bei Forderungsklagen ist der Streitwert zu be- ziffern (vgl. Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Ist die beklagtische Partei teilweise oder als Ganzes mit der Klage einverstanden, so ist dies ebenfalls im Proto- koll (Art. 71 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO) und sodann im Leitschein (Art. 73 ZPO) festzuhalten. Daraus folgt aber auch, dass bei Fehlen irgendwelcher beklag- tischer Rechtsbegehren diese Partei sinngemäss die vollumfängliche Abwei- sung der Klage beantragt. Dies ist unter Berücksichtigung der oben erwähn- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Scheidungsklagen durchaus zulässig, ohne irgendwelcher Ansprüche aus den Nebenfolgen der Eheschei- dung verlustig zu gehen.