, Zürich 1979, S. 193, FN 8). b) Unter Berücksichtigung dieser bundesrechtlichen Minimalvorschriften sowie den Anforderungen der bündnerischen Zivilprozessordnung bleibt zunächst festzuhalten, dass die beklagtischen Rechtsbegehren um Zu- sprechung einer Rente - falls die beklagte Partei der Scheidung opponiert - nicht zwingend schon vor dem Vermittler vorzubringen sind. Gemäss Art. 67 ZPO sind einzig die Klage wie auch eine allfällige Widerklage bereits anläss- lich der Sühneverhandlung (zu den Ausnahmen der Widerklage im Ehe- scheidungs- und Trennungsprozess vgl. Art. 67 Abs. 2 ZPO sowie PKG 1983 Nr. 2 Erw. 3a) zu formulieren.