14 Kantonen dagegen nicht auch die Möglichkeit, aus formellen Gründen eine rahmenmässige Bezifferung der Klageforderung zu verlangen (vgl. BGE 77 II188; BGE 116 II219, Erw. 4a). Diesfalls ist das Ermessen des Richters in diesem Umfange beschränkt (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N. 16 zu § 61). Nach Gul- dener geht es denn auch nicht an, auf Zuerkennung des «geschuldeten» oder «angemessenen» Betrages zu klagen, auch dann nicht, wenn das Gesetz den Richter anweist, die Höhe eines Anspruchs nach seinem Ermessen festzuset- zen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 193, FN 8). b)