Den Kantonen ist gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung im Grundsatz denn auch nicht verwehrt, in Forderungsstreitigkei- ten die Bezifferung des geforderten Betrages zu verlangen. Der Grundsatz gilt indessen nicht schrankenlos. 13 Das kantonale Recht hat unbezifferte For- derungsklagen einmal dort zuzulassen, wo das Bundesrecht sie ausdrücklich vorsieht oder den Richter auf sein Ermessen verweist. Immerhin begrenzt das Bundesrecht in solchen Fällen des richterlichen Ermessens lediglich die Anforderungen an die materielle Substantiierung der Forderung, nimmt den