Im- merhin ist einschränkend festzuhalten, dass dies nur solange gilt, als sie sich der Scheidung widersetzt. Sobald die beklagte Partei der Scheidungsklage zustimmt oder gar ihrerseits die Scheidung beantragt, hat sie folgerichtig auch Anträge zu den Nebenfolgen zu stellen. Demgegenüber ist eine kanto- nale Prozessvorschrift, wonach die Rechtsbegehren der Parteien klar und deutlich zu formulieren sind und hinreichend bestimmt lauten müssen, nicht zu beanstanden. Den Kantonen ist gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung im Grundsatz denn auch nicht verwehrt, in Forderungsstreitigkei- ten die Bezifferung des geforderten Betrages zu verlangen.