festzuhalten sei». Eine genaue Bezifferung der Rentenhöhe erfolgte dann erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung. 3.a) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat aus der Natur der Ehescheidungsklage als actio duplex gefolgert, dass der beklagtischen Partei, die sich damit begnügt, die Abweisung der Klage zu beantragen, vor Aus- sprechen der Scheidung von Bundesrechts wegen Gelegenheit zu bieten sei, Anträge hinsichtlich der Nebenfolgen zu stellen (BGE 95II 67), und zwar un- abhängig von anderslautenden kantonalrechtlichen Prozessvorschriften. Im- merhin ist einschränkend festzuhalten, dass dies nur solange gilt, als sie sich der Scheidung widersetzt.