Ihre angemeldeten Rechtsbegehren wurden nach dem Fallenlassen der Widerklage ausdrücklich als eigentliche beklagtische Rechtsbegehren aufrechterhalten, was bei einer sogenannten doppelseitigen Klage, wie sie die Scheidungsklage darstellt (vgl. BGE 95 II 67), durchaus zulässig ist. In for- meller Hinsicht bleibt somit lediglich zu prüfen, ob die Anträge der Beru- fungsklägerin zu den Nebenfolgen in zeitlicher wie auch in inhaltlicher Hin- sicht rechtsgenüglich erfolgten, indem sie anlässlich der Sühneverhandlung keine Rechtsbegehren stellte und im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels eine lebenslängliche Rente beantragen liess, «die vom Gericht aufgrund des Beweisergebnisses angemessen