Die Berufungsklägerin hatte nämlich auf Seite 3 ihrer Duplik und Widerklageantwort vom 25. März 1994 wie auch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 28. September 1994 ihre Widerklage auf Scheidung expli- zit zurückgezogen. Dies bestätigte sie auch vor Schranken des Kantonsgerichtes. Ihre angemeldeten Rechtsbegehren wurden nach dem Fallenlassen der Widerklage ausdrücklich als eigentliche beklagtische Rechtsbegehren aufrechterhalten, was bei einer sogenannten doppelseitigen Klage, wie sie die Scheidungsklage darstellt (vgl. BGE 95 II 67), durchaus zulässig ist.