12 Begehren nicht im Rahmen einer Widerklage, sondern als beklagtischer An- trag stelle, hätte sie dieses Begehren vermitteln müssen. Auf ihr so oder so verspätetes Rentenbegehren könne somit nicht eingetreten werden. b) Vorerst bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz nach dem Rückzug der Widerklage der Berufungsklägerin einzig über die Rechtsbegehren einer Beklagten und nicht etwa auch über diejenigen einer Widerklägerin hätte be- finden müssen. Die Berufungsklägerin hatte nämlich auf Seite 3 ihrer Duplik und Widerklageantwort vom 25. März 1994 wie auch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 28. September 1994 ihre Widerklage auf Scheidung expli- zit zurückgezogen.