Die Vorinstanz trat auf das Rentenbegehren der Berufungsklägerin nicht ein, weil die Berufungsklägerin dieses Begehren nicht bereits an- lässlich der Vermittlungsverhandlung angebracht hatte. Dabei ging sie davon aus, dass es erwiesen sei, dass die Berufungsklägerin bereits im Zeitpunkt der Sühneverhandlung scheidungswillig und die Ehe auch tief und unheilbar zerrüttet gewesen sei. Dementsprechend hätte sie ihr Begehren auf Zuspre- chung einer Rente schon vor dem Vermittler in der Sühneverhandlung an- bringen müssen. So wäre ihr durchaus zumutbar gewesen, alle Rechte, die sie aus der Scheidung ableiten zu können glaubte, durch formulierte Begehren dem Vermittler zu Protokoll zu