Da die Berufungsklägerin aber gleichzeitig auch Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten hat, und der Entscheid bezüglich der vorin- stanzlichen Kostenfrage vom Ergebnis im ersten Punkt abhängt, rechtfertigt es sich, beide Fragen, soweit erforderlich, im Rahmen der Berufung zu be- handeln. 2.a) Die Vorinstanz trat auf das Rentenbegehren der Berufungsklägerin nicht ein, weil die Berufungsklägerin dieses Begehren nicht bereits an- lässlich der Vermittlungsverhandlung angebracht hatte.