Grundsätzlich ist gegen prozesserledi- gende Entscheide eines Bezirksgerichts die Beschwerde wegen Gesetzesver- letzung beim Kantonsgerichtsausschuss einzulegen (vgl. Art. 232 ZPO). Da die Berufungsklägerin aber gleichzeitig auch Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten hat, und der Entscheid bezüglich der vorin- stanzlichen Kostenfrage vom Ergebnis im ersten Punkt abhängt, rechtfertigt es sich, beide Fragen, soweit erforderlich, im Rahmen der Berufung zu be- handeln.