Erwägungen: 1. Die Vorinstanz trat auf das Rentenbegehren der Beklagten nicht ein. Ziffer 2 des Dispositives des angefochtenen Urteils stellt somit ein Pro- zessurteil und nicht ein Sachurteil dar. Grundsätzlich ist gegen prozesserledi- gende Entscheide eines Bezirksgerichts die Beschwerde wegen Gesetzesver- letzung beim Kantonsgerichtsausschuss einzulegen (vgl. Art.