Art. 67 ZPO). Der sich der Scheidung widersetzende beklagte Ehegatte muss ein Rentenbegehren nicht schon anlässlich der Vermittlungverhandlung, spätestens aber in der Prozessantwort stellen und dieses zumindest im Sinne eines Maximalbetrages beziffern. Ein in der Prozessantwort gestelltes Begehren «um Zusprechung einer vom Gericht angemessen festgelegten Rente» genügt diesen Anforderungen nicht und es ist darauf nicht einzutreten (Erw. 2, 3).