{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-2_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c2652f0025c57ed4b2ba82a8f1ed5891cc283ec530171104aff582561e7c62ffedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c2652f0025c57ed4b2ba82a8f1ed5891cc283ec530171104aff582561e7c62ffedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_2", "Checksum": "4e9f130dda532b007efd94ebec908738"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:04", "Checksum": "692d434dc402d46e8d69b6f1b562f9b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 2\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n16\nschluss des Beweisverfahrens, mithin erst anlässlich der\nHauptverhandlung, möglich ist. Diese formelle Vorschrift erfordert denn\nauch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und ist auch im Hinblick auf\ndie bundesrechtlichen Mini- malvorschriften nicht zu beanstanden (vgl.\ninsbesondere BGE 77II188 sowie BGE 116 II219, Erw. 4a). Die\nGegenpartei muss genau wissen, wogegen sie sich zu verteidigen hat. Dies\nist aber nur möglich, wenn der Forderungsan- spruch ziffernmässig genau\noder zumindest mit einem Maximalbetrag um- schrieben ist. Dies gilt im\nZusammenhang mit der formalstrengen bündneri- schen\nZivilprozessordnung umso mehr, als nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels neue Behauptungen nicht mehr vorgebracht werden können\nund auch nachträgliche Beweismittel einzig im Rahmen der in den\nRechtsschriften aufgestellten Behauptungen tatsächlicher Art, und dies\nauch nur unter be- stimmten Voraussetzungen, zugelassen werden (vgl.\nArt. 98 ZPO). Das Ge- richt legt seinem Urteil denn auch nur rechtzeitig\ngeltend gemachte Tatsachen, mithin Behauptungen im\nRechtsschriftenwechsel, zugrunde (vgl. Art. 118,2. Satz, ZPO). In diesem\nZusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die Vor- schriften bezüglich\nder Bezifferung des Maximalforderungsbetrages auch keine Nachteile\nbezüglich der Kostenzuteilung nach sich ziehen müssen. So kann das\nGericht von der in der Regel anteilsmässigen und dem Ausgang des\nVerfahrens entsprechenden Kostenverteilung sowie der gleichermassen zu\ner- folgenden Zusprechung der ausseramtlichen Entschädigung\nabweichen, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur\nProzessführung veran- lasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für\nden Antragsteller aus ob- jektiven Gründen nicht überblickbar war (vgl.\nArt. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). In- soweit erweisen sich die diesbezüglichen\nEinwendungen der Berufungskläge- rin, wonach sie keine verlässlichen\nKenntnisse über das Einkommen der Be- rufungsbeklagten gehabt habe\nund auch der Ausgang der güterrechtlichen Auseinandersetzung für die\nRentenberechnung massgeblich gewesen sei, als unbegründet. Trotz diesen\nund weiteren Unsicherheitsfaktoren, welche prak- tisch bei jeder\nKampfscheidung auftreten, wäre es der Berufungsklägerin be- reits im\nSchriftenwechsel möglich und auch durchaus zumutbar gewesen, den\nRentenbetrag im Sinne eines Maximalbetrages ziffernmässig anzugeben.\nDies gilt umso mehr, als sie bereits mit der Einreichung ihrer ersten\nRechtsschrift, mithin der Prozessantwort vom 17. Januar 1994, mit der\nScheidung einver- standen war. Schliesslich bezifferte sie selber in dieser\nRechtsschrift das Brut- toeinkommen des Berufungsbeklagten auf Fr. 90\n000.- und auch das Vorhan- densein eines BVG-Guthabens des\nBerufungsbeklagten sowie einer Lebens- versicherung war ihr in diesem\nZeitpunkt bekannt. Die Berufungsklägerin war überdies auch im Besitze\n14\nder Steuererklärung 1993/94 des Berufungsbe- klagten, als sie ihre\nProzessantwort einreichte. Sie verfügte somit in diesem Zeitpunkt über\nsämtliche wesentlichen Anhaltspunkte, die ihr die Beziffe- rung einer\nMaximalrente ermöglicht hätten.\n\n15\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungsklägerin wohl\nrechtzeitig ein Rentenbegehren gestellt hat. Da sie dieses aber erst\nanlässlich der Hauptverhandlung ziffernmässig ausformuliert hat, ist die\nVorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das Rentenbegehren\neingetreten. Ein Begehren\n«um Zusprechung einer vom Gericht angemessen festgelegten Rente»\ner- weist sich dabei als ungenügend.\nZF 4/95 Urteil vom 14. März 1995\n(Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung und staatsrechtliche\nBe- schwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. September\n1995 abge- wiesen.)\n\n3 - Ehescheidung; berufliche Vorsorge (Art. 22 FZG).\n- Der erst nachträglich in der Replik gestellte Antrag, im\nRahmen und auf Anrechnung an die geltend gemachten\nRentenansprüche einen Teil der Austrittsleistung des\neinen Ehegatten an die Vorsorgeeinrichtung des andern\nzu übertragen, stellt keine unzulässige Klageänderung\ndar (Art. 63, Art. 119 ZPO) (Erw. 2).\n- Zu den Voraussetzungen der Übertragung eines Teils\nder Austrittsleistung eines Ehegatten an die Vorsorgeeinrichtung des andern in Anrechnung an die Ansprüche aus Art. 151/152 ZGB (Erw. 3-5).\n\n"}