{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-2_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c2652f0025c57ed4b2ba82a8f1ed5891cc283ec530171104aff582561e7c62ffedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c2652f0025c57ed4b2ba82a8f1ed5891cc283ec530171104aff582561e7c62ffedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_2", "Checksum": "4e9f130dda532b007efd94ebec908738"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:04", "Checksum": "692d434dc402d46e8d69b6f1b562f9b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 2\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n14\nKantonen dagegen nicht auch die Möglichkeit, aus formellen Gründen eine\nrahmenmässige Bezifferung der Klageforderung zu verlangen (vgl. BGE 77\nII188; BGE 116 II219, Erw. 4a). Diesfalls ist das Ermessen des Richters in\ndiesem Umfange beschränkt (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N. 16 zu § 61). Nach\nGul- dener geht es denn auch nicht an, auf Zuerkennung des\n«geschuldeten» oder\n«angemessenen» Betrages zu klagen, auch dann nicht, wenn das Gesetz\nden Richter anweist, die Höhe eines Anspruchs nach seinem Ermessen\nfestzuset- zen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,\nZürich 1979, S. 193, FN 8).\nb) Unter Berücksichtigung dieser bundesrechtlichen\nMinimalvorschriften sowie den Anforderungen der bündnerischen\nZivilprozessordnung bleibt zunächst festzuhalten, dass die beklagtischen\nRechtsbegehren um Zu- sprechung einer Rente - falls die beklagte Partei\nder Scheidung opponiert - nicht zwingend schon vor dem Vermittler\nvorzubringen sind. Gemäss Art. 67 ZPO sind einzig die Klage wie auch\neine allfällige Widerklage bereits anläss- lich der Sühneverhandlung (zu\nden Ausnahmen der Widerklage im Ehe- scheidungs- und\nTrennungsprozess vgl. Art. 67 Abs. 2 ZPO sowie PKG 1983 Nr. 2 Erw. 3a)\nzu formulieren. Bei Forderungsklagen ist der Streitwert zu be- ziffern (vgl.\nArt. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Ist die beklagtische Partei teilweise oder als\nGanzes mit der Klage einverstanden, so ist dies ebenfalls im Proto- koll\n(Art. 71 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO) und sodann im Leitschein (Art. 73 ZPO)\nfestzuhalten. Daraus folgt aber auch, dass bei Fehlen irgendwelcher\nbeklag- tischer Rechtsbegehren diese Partei sinngemäss die\nvollumfängliche Abwei- sung der Klage beantragt. Dies ist unter\nBerücksichtigung der oben erwähn- ten bundesgerichtlichen\nRechtsprechung bei Scheidungsklagen durchaus zulässig, ohne\nirgendwelcher Ansprüche aus den Nebenfolgen der Eheschei- dung\nverlustig zu gehen.\nc) Aus den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergibt sich aber,\ndass die beklagtischen Anträge zu den Nebenfolgen wie auch die entsprechenden Behauptungen und die diesbezüglichen Beweisbegehren in den\nRechtsschriften zu stellen sind, soweit es sich namentlich um Nebenfolgen\nhandelt, die der freien Disposition des Ansprechers unterliegen. Bezüglich\nder Ehegattenrente gilt denn auch die Dispositionsmaxime (vgl.\nBühler/Frei- Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N.\n84 zu Art. 151 ZGB). Nach Art. 119 ZPO darf das Gericht nämlich einer\nPartei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch\nweniger, als der Gegner anerkannt hat. In inhaltlicher Hinsicht sind bei\n15\nForderungsklagen bezifferte Rechtsbegehren zu stellen (vgl. Art. 82 Abs. 1\nZiff. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 ZPO). Gemäss gerichtsüblicher\nkantonalrechtlicher Praxis wird dabei gestützt auf diese Bestimmungen\nzumindest eine rahmenmässige Bezifferung des Anspruchs verlangt,\nselbst wenn die genaue Bezifferung erst nach Ab-\n\n"}