{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-2_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c2652f0025c57ed4b2ba82a8f1ed5891cc283ec530171104aff582561e7c62ffedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c2652f0025c57ed4b2ba82a8f1ed5891cc283ec530171104aff582561e7c62ffedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_2", "Checksum": "4e9f130dda532b007efd94ebec908738"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:04", "Checksum": "692d434dc402d46e8d69b6f1b562f9b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 2\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n12\nBegehren nicht im Rahmen einer Widerklage, sondern als beklagtischer\nAn- trag stelle, hätte sie dieses Begehren vermitteln müssen. Auf ihr so\noder so verspätetes Rentenbegehren könne somit nicht eingetreten\nwerden.\nb) Vorerst bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz nach dem\nRückzug der Widerklage der Berufungsklägerin einzig über die\nRechtsbegehren einer Beklagten und nicht etwa auch über diejenigen\neiner Widerklägerin hätte be- finden müssen. Die Berufungsklägerin\nhatte nämlich auf Seite 3 ihrer Duplik und Widerklageantwort vom 25.\nMärz 1994 wie auch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 28.\nSeptember 1994 ihre Widerklage auf Scheidung expli- zit\nzurückgezogen. Dies bestätigte sie auch vor Schranken des Kantonsgerichtes. Ihre angemeldeten Rechtsbegehren wurden nach dem\nFallenlassen der Widerklage ausdrücklich als eigentliche beklagtische\nRechtsbegehren aufrechterhalten, was bei einer sogenannten\ndoppelseitigen Klage, wie sie die Scheidungsklage darstellt (vgl. BGE 95\nII 67), durchaus zulässig ist. In for- meller Hinsicht bleibt somit\nlediglich zu prüfen, ob die Anträge der Beru- fungsklägerin zu den\nNebenfolgen in zeitlicher wie auch in inhaltlicher Hin- sicht\nrechtsgenüglich erfolgten, indem sie anlässlich der Sühneverhandlung\nkeine Rechtsbegehren stellte und im Rahmen des\nRechtsschriftenwechsels eine lebenslängliche Rente beantragen liess,\n«die vom Gericht aufgrund des Beweisergebnisses angemessen\nfestzuhalten sei». Eine genaue Bezifferung der Rentenhöhe erfolgte\ndann erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung.\n3.a) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat aus der Natur der\nEhescheidungsklage als actio duplex gefolgert, dass der beklagtischen\nPartei, die sich damit begnügt, die Abweisung der Klage zu beantragen,\nvor Aus- sprechen der Scheidung von Bundesrechts wegen Gelegenheit\nzu bieten sei, Anträge hinsichtlich der Nebenfolgen zu stellen (BGE 95II\n67), und zwar un- abhängig von anderslautenden kantonalrechtlichen\nProzessvorschriften. Im- merhin ist einschränkend festzuhalten, dass\ndies nur solange gilt, als sie sich der Scheidung widersetzt. Sobald die\nbeklagte Partei der Scheidungsklage zustimmt oder gar ihrerseits die\nScheidung beantragt, hat sie folgerichtig auch Anträge zu den\nNebenfolgen zu stellen. Demgegenüber ist eine kanto- nale\nProzessvorschrift, wonach die Rechtsbegehren der Parteien klar und\ndeutlich zu formulieren sind und hinreichend bestimmt lauten müssen,\nnicht zu beanstanden. Den Kantonen ist gemäss der\nbundesgerichtlichen Recht- sprechung im Grundsatz denn auch nicht\nverwehrt, in Forderungsstreitigkei- ten die Bezifferung des geforderten\nBetrages zu verlangen. Der Grundsatz gilt indessen nicht schrankenlos.\n13\nDas kantonale Recht hat unbezifferte For- derungsklagen einmal dort\nzuzulassen, wo das Bundesrecht sie ausdrücklich vorsieht oder den\nRichter auf sein Ermessen verweist. Immerhin begrenzt das\nBundesrecht in solchen Fällen des richterlichen Ermessens lediglich die\nAnforderungen an die materielle Substantiierung der Forderung, nimmt\nden\n\n"}