{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-2_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c2652f0025c57ed4b2ba82a8f1ed5891cc283ec530171104aff582561e7c62ffedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c2652f0025c57ed4b2ba82a8f1ed5891cc283ec530171104aff582561e7c62ffedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_2", "Checksum": "4e9f130dda532b007efd94ebec908738"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:04", "Checksum": "692d434dc402d46e8d69b6f1b562f9b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 2\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n2 - Abgrenzung zwischen Berufung und Beschwerde (Art.\n218 ff., Art. 232 ff. ZPO). Gegen den - ein Prozessurteil darstellenden und damit an sich der Beschwerde unterliegenden - Nichteintretensentscheid bezüglich eines von\nmehreren weiteren Rechtsbegehren, über die durch Sachurteil entschieden worden ist, ist die Berufung gegeben,\nwenn gleichzeitig der damit zusammenhängende Kostenspruch des Sachurteils angefochten wird (Erw. 1).\n- Ehescheidung; Zeitpunkt und Form von Rentenbegehren\ndes beklagten Ehegatten (Art. 137 ff., Art. 151/152 ZGB; Art.\n67 ZPO). Der sich der Scheidung widersetzende beklagte\nEhegatte muss ein Rentenbegehren nicht schon anlässlich\nder Vermittlungverhandlung, spätestens aber in der Prozessantwort stellen und dieses zumindest im Sinne eines\nMaximalbetrages beziffern. Ein in der Prozessantwort gestelltes Begehren «um Zusprechung einer vom Gericht angemessen festgelegten Rente» genügt diesen Anforderungen nicht und es ist darauf nicht einzutreten (Erw. 2, 3).\n\nErwägungen:\n1. Die Vorinstanz trat auf das Rentenbegehren der Beklagten\nnicht ein. Ziffer 2 des Dispositives des angefochtenen Urteils stellt somit\nein Pro- zessurteil und nicht ein Sachurteil dar. Grundsätzlich ist gegen\nprozesserledi- gende Entscheide eines Bezirksgerichts die Beschwerde\nwegen Gesetzesver- letzung beim Kantonsgerichtsausschuss einzulegen\n(vgl. Art. 232 ZPO). Da die Berufungsklägerin aber gleichzeitig auch\nZiffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten hat, und\nder Entscheid bezüglich der vorin- stanzlichen Kostenfrage vom\nErgebnis im ersten Punkt abhängt, rechtfertigt es sich, beide Fragen,\nsoweit erforderlich, im Rahmen der Berufung zu be- handeln.\n2.a) Die Vorinstanz trat auf das Rentenbegehren der\nBerufungsklägerin nicht ein, weil die Berufungsklägerin dieses Begehren nicht bereits\nan- lässlich der Vermittlungsverhandlung angebracht hatte. Dabei ging sie\ndavon aus, dass es erwiesen sei, dass die Berufungsklägerin bereits im\nZeitpunkt der Sühneverhandlung scheidungswillig und die Ehe auch tief\nund unheilbar zerrüttet gewesen sei. Dementsprechend hätte sie ihr\nBegehren auf Zuspre- chung einer Rente schon vor dem Vermittler in der\nSühneverhandlung an- bringen müssen. So wäre ihr durchaus zumutbar\ngewesen, alle Rechte, die sie aus der Scheidung ableiten zu können\nglaubte, durch formulierte Begehren dem Vermittler zu Protokoll zu\ngeben. Unter diesen Voraussetzungen sei die erst mit der Prozessantwort\n\n11\neingereichte Widerklage im Sinne von PKG 1983 Nr. 2 verspätet\neingereicht. Aber auch wenn die Berufungsklägerin dieses\n\n"}