Im Ergebnis ist also nicht zu beanstanden, dass der Kreisgerichtsausschuss X und Y vorge- worfen hat, sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten zu haben. Nicht zweifelhaft kann schliesslich sein, dass sich der Tod von O. aller Wahrscheinlichkeit nach hätte verhindern lassen, wenn die beiden Bergfüh- rer ihn und die übrigen Mitglieder der Gruppe angehalten hätten, sich anzu- seilen, - eine Aufforderung, die mit Sicherheit befolgt worden wäre. Aufge- funden wurde O. in einer Tiefe von 30 m, wo er kopfunter mit den Skiern an einer Eisbank hängengeblieben war.