Es genügt, hierzu auf die Aus- sagen des Hüttenwartes C. zu verweisen, der einräumen musste, dass sich im gleichen Winter bei praktisch identischen Verhältnissen beim Aufstieg zum Piz Glüschaint zwei weitere Spaltenstürze ereignet hätten. Im Ergebnis ist also nicht zu beanstanden, dass der Kreisgerichtsausschuss X und Y vorge- worfen hat, sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten zu haben.