Durch den Verzicht auf diese leicht zu er- greifende Sicherungsmassnahme setzten sie die Tourengänger einem Risiko aus, welches den Rahmen des Erlaubten sprengt (vgl. Rehberg, a. a. O., S. 200 f.). Es kann keine Rede davon sein, dass mit solchen Anforderungen an das Verhalten von Bergführern einem übertriebenen, wirklichkeitsfremden Sicherheitsdenken gehuldigt werde, weil bei der geschilderten Gefahrenlage Spaltenstürze praktisch ausgeschlossen seien. Es genügt, hierzu auf die Aus- sagen des Hüttenwartes C. zu verweisen, der einräumen musste, dass sich im gleichen Winter bei praktisch identischen Verhältnissen beim Aufstieg zum Piz Glüschaint zwei weitere Spaltenstürze ereignet hätten.