Solches bewirkte aber, wie die beiden Berufungskläger aufgrund ihrer überdurchschnittlichen alpinistischen Kenntnisse als Bergführer unschwer ermessen konnten, ein Ansteigen der Gefahr fataler Spaltenstürze, der sie, wenn sie ihrer Sorgfaltspflicht genügen wollten, durch Anseilen hätten be- gegnen müssen, dies um so mehr, als sie wussten, dass sie sich auf einem stark zerklüfteten Gletscher befanden. Durch den Verzicht auf diese leicht zu er- greifende Sicherungsmassnahme setzten sie die Tourengänger einem Risiko aus, welches den Rahmen des Erlaubten sprengt (vgl. Rehberg, a. a. O., S. 200 f.).