114 oder weniger deutlich hervortreten zu lassen. Dadurch wurde es schwieriger, den mutmasslichen Verlauf von Spalten zu erkennen und sichtbare Brücken in bezug auf ihre Ausdehnung und Dicke einigermassen verlässlich zu beur- teilen. Solches bewirkte aber, wie die beiden Berufungskläger aufgrund ihrer überdurchschnittlichen alpinistischen Kenntnisse als Bergführer unschwer ermessen konnten, ein Ansteigen der Gefahr fataler Spaltenstürze, der sie, wenn sie ihrer Sorgfaltspflicht genügen wollten, durch Anseilen hätten be- gegnen müssen, dies um so mehr, als sie wussten, dass sie sich auf einem stark zerklüfteten Gletscher befanden.