Solches behaupten auch die Berufungskläger und ihre gebirgserfahrenen Verteidiger nicht. Auf der anderen Seite führt die theoretische Möglichkeit, dass es auf Gletschern zu Spaltenstürzen kommen kann, nicht zur starren Verpflichtung, dass sich Bergführer mit Gästen auf ihnen ausschliesslich angeseilt bewegen dürften.