Zu letzterem sei auf die Zeugenaussagen des Bergführers und Hüttenwartes C. verwiesen, der aus- führte, er habe die gleiche Route auch schon begangen und dabei einen sehr ähnlichen Weg eingeschlagen; sie sei in bezug auf Gletscherspalten und Schründe nicht gefährlicher als andere Aufstiege. Nach Auffassung der Anklagebehörde und des Kreisgerichtsausschusses liegt das pflichtwidrige Ver- halten hingegen darin, dass die beiden Bergführer die unter ihrer Leitung ste- henden Tourengänger unangeseilt über den Gletscher aufsteigen liessen. Darauf ist im folgenden näher einzugehen.