Hauptstreitpunkt im vorliegenden Prozess ist die Frage, ob X und Y sorgfaltswidrig im oben beschriebenen Sinne gehandelt haben. Dabei wird ihnen nicht vorgeworfen, sie hätten wegen ungünstiger Witterungsbedingun- gen oder wegen Lawinengefahr die vorgesehene Route über den SW-Grat zum Piz Glüschaint gar nicht erst in Angriff nehmen dürfen. Ebensowenig müssen sie sich sagen lassen, dass es wegen der Spaltengefahr angezeigt ge- wesen wäre, die Aufstiegsspur anders anzulegen. Zu letzterem sei auf die Zeugenaussagen des Bergführers und Hüttenwartes C. verwiesen, der aus- führte, er habe die gleiche Route auch schon begangen und dabei einen sehr ähnlichen Weg eingeschlagen;