110 kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Arztes F ver- wiesen werden, der auf eine entsprechende Frage antwortete, er könne nicht sagen, wie er sich verhalten hätte, wenn keine Führer anwesend ge- wesen seien; er habe seinen sechsten Sinn nicht eingeschaltet gehabt, da er sich voll auf die beiden Führer verlassen habe (vgl. hierzu auch das ange- fochtenen Urteil, Erw. 12, S. 27 f.). Hauptstreitpunkt im vorliegenden Prozess ist die Frage, ob X und Y sorgfaltswidrig im oben beschriebenen Sinne gehandelt haben.