Die tödlichen Verletzungen zugezogen hat sich P auf einer Skitour, die unter der Leitung der beiden patentierten Bergführer X und Y stand. Er war rund 30 m tief in eine Gletscherspalte gestürzt, nachdem eine Schneebrücke unter ihm nachgegeben hatte. Dass die beiden Angeklagten für seine Sicherheit und jene der übrigen Mitglieder der Gruppe verant- wortlich waren, sie also verpflichtet waren, sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor den alpinen Gefahren zu schützen, kann nicht zwei- felhaft sein. Entgegen den Andeutungen der Verteidiger waren die Tou- rengänger nicht eigenverantwortlich unterwegs.