nen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 121 IV 14 f., 116 IV 308). Ebenso herangezogen werden dürfen entsprechende, allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn sie von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen, die Verhaltensregeln für Skifahrer des Internationalen Skiverbandes (FIS) etwa oder die von der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahr- ten und Loipen (SKUS) erlassenen Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten (BGE 118 IV 133). Die tödlichen Verletzungen zugezogen hat sich P auf einer Skitour, die unter der Leitung der beiden patentierten Bergführer X und Y stand.