Trotz solcher Sorgfaltspflichtverletzungen darf der schädigende Erfolg dem Täter freilich nur zugerechnet werden, wenn er bei Anwendung pflicht- gemässer Vorsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Jörg Rehberg, Grundriss Strafrecht I, 5. Aufl., Zürich 1993, S. 207, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wo besondere, der Unfallver- hütung und Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften, was allerdings nicht ausschliesst, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemei-