Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn der Täter in jenem Zeitpunkt aufgrund der Umstände sowie seiner Kennt- nisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Gren- zen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 121 IV 14,118 IV 132 f., 116 IV 308). Trotz solcher Sorgfaltspflichtverletzungen darf der schädigende Erfolg dem Täter freilich nur zugerechnet werden, wenn er bei Anwendung pflicht- gemässer Vorsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Jörg Rehberg, Grundriss Strafrecht I, 5. Aufl., Zürich 1993, S. 207, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).